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Das Stadtgespräch März 2017

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54 GESCHÄFTLICHES

54 GESCHÄFTLICHES Das Stadtgespräch anzeigen Haben Abmahnungen ein »Verfallsdatum«? Ein Mitarbeiter war bei einem Unternehmen seit ca. 28 Jahren als Maschinenführer tätig. In dieser Zeit hatte es keine Probleme zwischen ihm und dem Arbeitgeber gegeben. Irgendwann begann er jedoch, unentschuldigt der Arbeit fernzubleiben und am Folgetag ein ärztliches Attest nachzureichen. Er wurde deshalb drei Mal abgemahnt – beim vierten Mal erhielt er die ordentliche Kündigung. Der Maschinenführer zog gegen die Kündigung vor Gericht – dort einigten sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden. Stattdessen akzeptierte der Angestellte eine weitere Abmahnung – ferner vereinbarte er mit seinem Chef eine sogenannte Vertragsstrafenregelung: Bei jedem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit dürften 200,00 € vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten werden. Daneben sollte eine Kündigung durch den Arbeitgeber explizit möglich sein. Letztlich wurde der Maschinenführer noch einmal über seine Pflichten in Bezug auf eine Krankmeldung informiert. Etwa acht Monate später blieb er erneut der Arbeit unentschuldigt fern. Nun kündigte der Arbeitgeber ohne noch einmal eine Abmahnung auszusprechen. Der Beschäftigte hielt die Kündigung jedoch für unwirksam – schließlich seien die bereits ausgesprochenen Abmahnungen wegen Zeitablaufs längst verfallen. Er hätte daher vor einer Kündigung noch einmal abgemahnt werden müssen. Das Landesarbeitsgericht Mainz kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hatte. Begeht ein Angestellter bzw. Arbeiter eine Pflichtverletzung, muss er deswegen in der Regel vor einer Kündigung abgemahnt werden. Der Arbeitgeber muss ihm schließlich Petra Andrews die Chance geben, sein Verhalten zu bessern und ihn warnen, dass bei demselben oder einem vergleichbaren Fehlverhalten die Kündigung droht. Die Abmahnung landet dann in der Personalakte. Unter Umständen kann eine Kündigung wegen des gleichen Pflichtverstoßes ohne erneute Abmahnung aber unzulässig sein. Ist nämlich seit der letzten Abmahnung einige Zeit ins Land gegangen, ohne dass sich der Mitarbeiter daneben benommen hat, wäre eine Kündigung ohne eine nochmalige Abmahnung nicht mehr verhältnismäßig. Eine gesetzlich bestimmte Frist, wann dies der Fall ist, existiert jedoch nicht. Vielmehr muss einzelfallabhängig geklärt werden, ob die Abmahnung »verfallen« ist oder ob der Arbeitgeber ohne weitere Verzögerung das Arbeitsverhältnis kündigen darf. Eine maßgebliche Rolle spielen dabei natürlich der zeitliche Abstand zwischen Abmahnung und erneuter Pflichtverletzung, die Schwere des abgemahnten bzw. des erneuten Verstoßes und auch die Frage, ob es in der Zwischenzeit andere Probleme gab oder ob der Beschäftigte ordnungsgemäß gearbeitet hat. Dem Maschinenführer hätte vor der Kündigung klar sein müssen, dass sein Arbeitgeber ein weiteres unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit nicht akzeptieren wird. Er war deswegen schließlich mehrfach abgemahnt und einmal gekündigt worden. Die Abmahnungen vermittelten auch nach wie vor die Warnung, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine

GESCHÄFTLICHES 55 anzeigen Kündigung zur Folge hat – schließlich waren nur einige Monate seit der letzten Abmahnung vergangen. Die »alten« Abmahnungen waren somit noch nicht vom Tisch. Im Übrigen war der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, von der Kündigung abzusehen und stattdessen nur die Vertragsstrafe geltend zu machen – als »milderes Mittel« im Vergleich zu einer Kündigung. Laut gerichtlichem Vergleich schloss die Vertragsstrafenregelung eine Kündigung nämlich explizit nicht aus. Obwohl der Maschinenführer seit fast 30 Jahren für denselben Arbeitgeber tätig gewesen war und aufgrund seines Alters wohl mit Vermittlungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt rechnen muss, entschied das Gericht zugunsten des Arbeitgebers. Schließlich handelte es sich nicht um eine geringe Pflichtverletzung. Auch hatten vier Abmahnungen und eine Kündigung keine Verhaltensänderung beim Maschinenführer bewirkt. Es war daher mit weiteren »Ausfällen« zu rechnen. Die Kündigung war nach Auffassung des Gerichts somit wirksam. Fazit: Eine Abmahnung sollte ernst genommen werden. Wer dieselbe oder eine vergleichbare Pflichtverletzung erneut begeht, muss nämlich mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Das kann selbst dann zulässig sein, wenn seit der letzten Abmahnung bereits einige Zeit vergangen ist. Petra Andrews Rechtsanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Swienty • Granas • Döring & Collegen, Rheda-Wiedenbrück PERSONELL FÜR DIE ZUKUNFT GERÜSTET 20 junge Volksbanker starten ins Berufsleben 20 Auszubildende der Volksbank Bielefeld-Gütersloh haben erfolgreich ihre Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer bestanden. Im Rahmen einer Feierstunde zeigten sich die Vorstandsmitglieder Michael Deitert und Reinhold Frieling beeindruckt von dem guten Abschneiden der jungen Nachwuchsbanker: »Wir sind mit Ihnen stolz, denn Ihre tollen Ergebnisse zeigen, dass Sie perfekt vorbereitet waren. Junge Mitarbeiter wie Sie steuern zu einer guten Unternehmenskultur bei und geben wichtige Impulse. Daher freuen wir uns, Sie in unserem engagierten Volksbank-Team zu begrüßen.« Deitert machte deutlich, dass der Beruf des Bankkaufmannes unverändert vielseitig sei und die Ausbildung das ideale Fundament für eine erfolgreiche persönliche und berufliche Karriere. »Und da- für brauchen Sie die Bereitschaft, ein Leben lang zu lernen«, ermutigte er die jungen Menschen. Vorstand Reinhold Frieling bedankte sich zum einen bei den erfolgreichen Absolventen für ihr Engagement in den vergangenen zweieinhalb Jahren, zum anderen dem Ausbildungs-Team um Katrin Tiggesmeier, Kirstin Stülb und Fides Heidemann für ihre großartige Arbeit. Ab sofort dürfen sich 17 Auszubildende Bankkaufleute nennen: Alena Aschentrup, Tim Bökemeier, Anida Cehajic, Claudius Ditz, Benedict Fehr, Dennis Horstmeier, Corinna Ikemeyer, Sarah Klärner, Chiara Kleinhaus, Sebastian Kolkmann, Lukas Mertens, Isabella Samenfeld, Jana Schmedthenke, Caroline Schulz, Julian Strathoff, Niklas Stumpe und Patrick Sygulla. Gelernte Kauffrauen für Büromanagement sind Diana (V.l.) Michael Deitert (Vorstand), Diana Kahraman, Katrin Tiggesmeier (Teamleiterin Personalentwicklung), Dennis Horstmeier, Mario Lohmann (Trainer RWGA), Niklas Stumpe, Anida Cehajic, Carina Quentmeyer, Patrick Sygulla, Caroline Schulz, Claudius Ditz, Alena Aschentrup, Isabella Samenfeld, Jana Schmedthenke, Lukas Mertens, Benedikt Fehr, Sarah Klärner, Tim Bökemeier, Ann-Kathrin Vögeler, Julian Strathoff, Chiara Kleinhaus, Sebastian Kolkmann, Fides Heidemann (Ausbildungsassistenz), Corinna Ikemeyer, Kirstin Stülb (Teamleiterin Ausbildung) und Reinhold Frieling (Vorstand) Kahraman, Carina Quentmeyer und Ann-Kathrin Vögeler. Teamleiterin Personalentwicklung Katrin Tiggesmeier, Ausbildungsleiterin Kirstin Stülb und ihre Assistentin Fides Heidemann waren mit den Prüfungsergebnissen bei einem Gesamtnotendurchschnitt von 2,4 hoch zufrieden. Mit herausragenden Leistungen überzeugten Jana Schmedthenke und Sebastian Kolkmann, die mit der Note »sehr gut« ihre Abschlussprüfung ablegten. Aus- und Weiterbildung des eigenen Nachwuchses genießen bei der Volksbank Bielefeld- Gütersloh einen hohen Stellenwert. Jahr für Jahr investiert die Bank beträchtliche Summen

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