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Das Stadtgespräch März 2017

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46 Das

46 Das Stadtgespräch Standesamtliche Nachrichten Vom 16.01.2017 – 15.02.2017 Standesamtsberzirk Rheda-Wiedenbrück Eheschließungen: Anastasia Becker und Jakob Rupp, Eichendorffstr. 12; Esra Yildiz, Im Sonnenwinkel 23, Bohmte und Mehmet Emin Güre, Gerh.-Ortmeyer-Str. 8; Sterbefälle: Maria Elisabeth Riedel geb. Venhaus, Am Rondell 14; Berta Meier, Am Hagekamp 22; Otto Dankowski, Finkenweg 4; Heinz Strickmann, Dechant-Hense-Str. 20; Gertrud Kaldewey geb. Schlebrügge, Theodor-Storm-Str. 15; Josef Mester, Cäcilienstr. 24; Wilhelmine Elisabeth Schäfers geb. Lodeweg, Schmale Str. 6; Judith Franziska Rudnick geb. Boron- czyk, Vietingstr. 4; Klaus-Bernd Anton Düpmann, Widukindstr. 2; Anna Maria Kappel, Ernser Landstraße 14; Maria Elisabeth Micke geb. Westhues, Am Ruthenbach 25; Paul Bernhard Breimann, Burgweg 84; Dorothea Gausmann geb. Sterzel, Theodor-Storrn-Straße 8; Maria Elisabeth Grohrnann geb. Henke, Ulmenweg 14; Breite Straße 9 33378 Rheda-Wiedenbrück Tel 05242 902000 www.michels-bestattungshaus.de Lösung von Dr. Hugos Kinderseite (S.44) Hast du alle Fehler gefunden? Schalten Sie Familienanzeigen wie zur Geburt, rundem Geburtstag, Einschulung und Co, im Stadtgespräch. Rufen Sie uns an 40810!

47 Rückwirkung der Rechnungs berichtigung bei Versagung des Vorsteuer abzuges Die Versagung des Vorsteuerabzuges ist eines der größten steuerlichen Ärgernisse eines jeden Unternehmers. Voraussetzung für die Entlastung von in Rechnung gestellter Umsatzsteuer ist unter anderem das Vorliegen einer Sven Wegener ordnungsgemäßen Rechnung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges. Das Umsatzsteuergesetz stellt strenge Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und schreibt bis zu vierzehn Pflichtbestandteile der Rechnung vor. Fehlt nur eine Pflichtangabe, so ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Zwar kann der Unternehmer vom Rechnungsaussteller eine korrigierte Rechnung verlangen und somit den Vorsteuerabzug wieder sichern, jedoch wirkte nach der bisherigen Rechtsprechung und Meinung der Finanzverwaltung die Rechnungskorrektur nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Geltendmachung zurück. Infolgedessen kam es für den Zeitraum bis zum Empfang der korrigierten Rechnung zu einer Verzinsung des versagten Vorsteuerbetrages von bis zu sechs Prozent pro Jahr. Gerade bei Betriebsprüfungen, die oftmals erst mehrere Jahre nach Abgabe der Steuererklärungen stattfinden, führte somit ein formaler Mangel neben dem administrativen auch zu einem finanziellen Mehraufwand für den Unternehmer. Diese bisherige Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) mit seinem Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 nun aufgegeben. So wirkt die Berichtigung eines formalen Rechnungsmangels auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Geltendmachung zurück, so dass künftig in diesen Fällen keine Strafzinsen mehr entstehen. Die Möglichkeit zur Berichtigung einer Rechnung ist jedoch nur dann gegeben, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält, so dass auch weiterhin eine sorgfältige Rechnungsprüfung für die Sicherung des Vorsteuerabzuges unerlässlich ist. Sven Wegener Der Autor ist Steuerberater in der Kanzlei Wortmann & Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft · Steuerberatungsgesellschaft, Rheda-Wiedenbrück

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