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Das Stadtgespräch Juni 2018

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32 Das Stadtgespräch Die drei Bebauungspläne für die Zwischenstadt GEBREMSTE ZWISCHENSTADT Drei Bebauungs pläne sichern den Bestand »Es geht nicht darum jemand zu knebeln. Was da ist, kann im Bestand bleiben«, sagte die Fachbereichsleiterin für Stadtplanung, Inga Linzel, zur Weiterentwicklung des Einzelhandels in der »Zwischenstadt«. Es wird aber quasi einen Status quo (Bestandsschutz + gewisse Weiterentwicklung) geben. Der Masterplan 2020 ging hingegen noch von einer Stärkung und Aufwertung des Zwischenstandortes für den Einzelhandel aus. Drei neue Bebauungspläne (BP) sollen die Zukunft dieses zwischen Autobahn und Westring gelegenen Bereichs für den Einzelhandel, das Gewerbe und Wohnen regeln. In die Konzepte fließen die Ergebnisse des Einzelhandelsgutachtens ein. Carsten Lang vom Planungsbüro Wolters & Partner stellte die drei Pläne im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Ratssaal vor. Ein überschaubarer, interessierter Kreis von Bürgerinnen und Bürgern verfolgte die Präsentation. Bebauungsplan für Hauptstraße und Feldhüserweg Dieser Kern-Bereich der Zwischenstadt wird »Sondergebiet für Einzelhandel und Gewerbe an Hauptstraße und Feldhüserweg« genannt. Der BP Nr. 402 sieht für diesen Bereich keine zentrenund nahversorgungsrelevanten Hauptsortimente vor. Es befinden sich hier aber seit Jahrzehnten Geschäfte mit zentrenrelevantem Hauptsortiment (u. a. Textilien, Schuhe) und nahversorgungsrelevantem Angebot (z. B. Lebensmittel). Der in dem BP festgeschriebene Bestandschutz gibt ihnen eine Standortsicherheit. Eine Weiterentwicklung dieser Einzelhandelsbetriebe unterliegt aber einer restriktiven Handhabung. Der nächste, durch einen BP ausgewiesene Nahversorgungsstandort liegt südlich des Westrings (freigeräumtes, ehemaliges Wonnemann-Gelände). Hierfür ist nach der Auskunft der Stadtplanerin noch die Erstellung eines Nahversorgungsgutachtens erforderlich. Zentrenrelevante Sortimente sind für die Innenstädte von Rheda und Wiedenbrück vorgesehen. Nicht zentrenrelevante Sortimente (z. B. Baumarkt) bleiben zulässig, ebenfalls sonstige Gewerbebetriebe (z. B. Handwerksbetriebe). Allerdings schließt dieser Kernbereich eine Wohnnutzung aus. Hauptstraße und Mühlenstraße Ebenfalls in diesem südlich gelegenen Teilbereich der Zwischenstadt sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen. Das regelt der BP 403. Als Randsortimente unterliegen diese Waren einem restriktiven Umgang. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht für Verkaufsstellen in Handwerksbetrieben sowie produzierenden Gewerbebetrieben (»Handwerkerprivileg«). Alle weiteren Bauvorhaben werden weiterhin ausschließlich nach § 34 BauGB beurteilt. Danach sind die Projekte zulässig die sich architektonisch einfügen. Eine Wohnnutzung ist westlich der Hauptstraße möglich. Gewerbegebiet Ringstraße und Freigerichtsstraße Dieser westlich gelegene Teilbereich der Zwischenstadt wird lt. BP Nr. 404 als Gewerbegebiet gesehen. Zulässig ist ein kleinflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenund nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment. Für bestehende Einzelhandelsangebote besteht ein Bestandsschutz. Raimund Kemper

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Das Stadtgespräch - Magazin für Rheda - Wiedenbrück

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