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Das Stadtgespräch Ausgabe Mai 2022 auf Mein Rheda-Wiedenbrück www.mein-rhwd.de

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Das Stadtgespräch Ausgabe Mai 2022 auf Mein Rheda-Wiedenbrück www.mein-rhwd.de

Wir stehen Ihnen im

Wir stehen Ihnen im Trauerfall persönlich zur Seite Standesamtliche Nachrichten Vom 1.3.2022 – 31.3.2022 Standesamtsbezirk Rheda-Wiedenbrück In dem angegebenen Zeitraum wurden insgesamt 13 Ehen geschlossen und 50 Sterbefälle beurkundet. Nachfolgend sind nur die Personenstandsfälle aufgeführt, zu denen die Beteiligten ihr Einverständnis gegeben haben: Auf der Schulenburg 43a | 33378 Rheda-Wiedenbrück Fon 05242/44375 | bestattungen-detemple.de Eheschließungen: Stefan Kretschmer und Melanie Nöske | Marvin Drosten und Janina Kleisle Sterbefälle: Theresia Fehlker, geb. Mertens | Elisabeth Schlöpker, geb. Schwale | Norbert Hugo Theodor Portmann | Martha Emma Homann, geb. Müller | Elisabeth Speith, geb. Flüchter | Werner Bartz | Waltraud Hilde Herbert, geb. Schiermeier | Georg Adolf Jobke | Katharina Western ströer, geb. Westermann Trauerfloristik Jetzt auch online: Aussuchen, bestellen, liefern lassen Schalten Sie Familienanzeigen wie zur Geburt, rundem Geburtstag, Einschulung und Co. im Stadtgespräch. Rufen Sie uns an: 40810! www.blumenhaus-wagner.de 46 Das Stadtgespräch

G Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn Werden Geldersatzleistungen (Gutscheine oder Geldkarten) an den Arbeitnehmer geleistet, stellt sich die Frage: Ist diese Leistung als Geldleistung oder Sachbezug anzusetzen? Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Lediglich für derartige Sachbezüge werden (lohn-) steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen gewährt, während Geldleistungen wie reiner Barlohn behandelt werden. Für die Anwendung der Sachbezugsgrenze, welche ab dem 1. Januar 2022 von EUR 44,00 auf EUR 50,00 erhöht wurde, kommen etwa nur Sachleistungen in Betracht, keine Geldleistungen. Auch für die Anwendung der Pauschalisierung der Lohnsteuer sowie die Regelung zu Aufmerksamkeiten ist eine Abgrenzung in Sach- oder Geldleistung notwendig. Mit Einführung des Jahressteuergesetzes 2019 sind zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, im Einkommensteuergesetz klar als Einnahmen in Geld definiert. Für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, gilt dies nicht. Sie sind als Sachbezug zu werten, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug für Gutscheine und Geldkarten wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021 eingeführt, nach der nach den bisherigen Regeln weiterverfahren werden konnte. Ab dem 1. Januar 2022 ist somit zwingend die neue Regelung nach dem Jahressteuergesetz 2019 anzuwenden. Die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes kann man in folgende drei Gruppen unterteilen (vgl. BMF-Schreiben vom 15. März 2022): Erste Gruppe: Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen oder aufgrund vertraglicher Basis bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Hierzu gehören auch Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle oder auch von einer bestimmten Tankstellenkette. Zweite Gruppe: Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es nicht an. Dazu gehören zum Beispiel Gutscheine oder Geldkarten für den Personennah- und Fernverkehr, für Fitnessleistungen oder für Streamingdienste für Film und Musik. Dritte Gruppe: Gutscheine und Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte). Dies sind zum Beispiel Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha- Maßnahmen oder auch Verzehrkaten in einer sozialen Einrichtung. Gutscheine oder Geldkarten, die keiner der oben genannten Kriteriengruppen entsprechen, stellen ab dem Kalenderjahr 2022 Barlohn dar. Finja Both Die Autorin ist Steuerberater in der Kanzlei Wortmann & Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rheda-Wiedenbrück Nicht verzagen Philipps fragen! GmbH Treppe kaputt? Wir kommen! 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