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Das Stadtgespräch Ausgabe April 2021 auf Mein Rheda-Wiedenbrück

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Das Stadtgespräch Ausgabe April 2021 auf Mein Rheda-Wiedenbrück

S Sie sind über uns

S Sie sind über uns Kleine Drohnen im Privatgebrauch (bew) Sonnenschein, Vogelgezwitscher, Gartengenuss ... wer konnte schon so zeitig im Jahr mit diesem Vorfrühling rechnen. Doch kaum hat man es sich im Liegestuhl bequem gemacht, ist auf einmal dieses hohe Sirren – bssssssssssss – zu hören. Ein bisschen früh für den Angriff der Stechmücken und schnell wird klar, dass dort eine kleine Drohne ihre Runden über das Wohngebiet dreht und dabei teils sekundenlang über den Gärten verharrt. Einerseits sind Luftbildaufnahmen eine tolle Sache. Haus und Garten oder Landschaftsaufnahmen aus der Vogelperspektive haben ihren Reiz. Videos im so genannten Follow-Me-Modus gedreht, bei dem die Drohne einem beweglichen Objekt folgt, sind spektakulär. Andererseits, wenn ich nicht weiß, wer die kleinen Flugobjekte steuert, die nahezu alle serienmäßig mit einer Kamera ausgestattet sind, kriegt das Ganze auch einen etwas unheimlichen Touch. Wer beobachtet mich oder mein Grundstück denn da? Und warum? Dürfen die das? Kurz vorab: Ohne die Einwilligung des Eigentümers nicht! Auch Audio-Aufnahmen sind nicht erlaubt. Die Privatsphäre jedes Einzelnen ist ein hohes Gut und entsprechend juristisch geschützt. Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine neue EU-Drohnenverordnung. Sollte dort etwas nicht explizit geregelt sein, greift zusätzlich das deutsche Luftverkehrsgesetz. Wichtige Regeln für Drohnen unter 250 g • die Gebrauchsanweisung/Handbuch/Tutorials müssen gelesen und beachtet werden • nicht in der Nähe von Notfall-Einsätzen (Unfall/Katastrophe/Brand) fliegen • Mindestalter des Piloten 16 Jahre, Kinder nur unter Aufsicht • Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight), Ausnahme: Follow-Me-Modus oder wenn ein weiterer Beobachter dem Piloten assistiert. • 120 Meter Maximalflughöhe • 1,5 Kilometer Abstand zu Flugplätzen • 100 Meter Abstand zu Autobahnen, Bundesfernstraßen, Wasserwegen, Bahnanlagen, Oberleitungen und Kraftwerken, Unglücksorten etc. • kein Flug über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers. Einzige Ausnahme: Drohnen unter 250 g und ohne Kamera. • sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden Es handelt sich um Auszüge aus EU-Drohnen-Gesetz und dt. Luftverkehrsgesetz. Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine juristische Beratung. Drohnen unter 250 Gramm Explizit soll es hier um die Regelungen für die beliebten Drohnen unter 250 Gramm gehen, wie zum Beispiel die DJI Mavic Mini oder DJI Mini 2. Alles was darüber liegt, darf nur mit einem Drohnenführerschein geflogen werden und da ist die grobe Kenntnis der Rechtslage bei den Piloten Voraussetzung. Bestands-Drohnen ohne EU-Drohnen-Klassifizierung unter 250 Gramm können also ohne EU-Drohnenführerschein in der neuen Kategorie OPEN A1 geflogen werden. Das bedeutet unter anderem, dass sie auch nahe an Menschen benutzt werden dürfen, aber nicht über Menschenansammlungen, wie Demonstrationen. Auch in der Nähe von oder in Wohngebieten, zum Beispiel entlang der Straßen, darf geflogen werden. Jedoch wegen der deutschen Regelung (LuftVO §21b) nicht ohne Erlaubnis über Privatgrundstücken. Desweiteren dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die Drohne nur unter Aufsicht eines Erwachsenen steuern. Der Flug darf nur in Sichtweite erfolgen, es sei denn, die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus oder es steht ein Beobachter neben dem Piloten. Die maximal erlaubte Flughöhe beträgt 120 Meter. Registrieren, Versichern, Informieren Nach der neuen EU-Drohnenverordnung ist für den Flug mit nahezu allen gängigen Drohnen ab diesem Jahr eine Registrierung des Drohnen-Piloten in seinem Herkunftsland erforderlich. In Deutschland kann man diese Registrierung online über die Webseite des Luftfahrtbundesamtes durchführen. In jedem Fall ist auch eine Haftpflichtversicherung für die Drohnen vorgeschrieben. Eine gültige Versicherungsnummer muss bei der Registrierung des Drohnen-Piloten und zur Erteilung der Drohnen-Betreiber-Identität (eID) angegeben werden. Und dann ist da noch die Sache mit dem Flugverbotszonen über dies sich jeder Drohnenpilot informieren sollte. Aktuell veröffentlicht die Deutsche Flugsicherung die jeweiligen Flugverbotszonen, GEO-Zonen, No-Fly-Zonen und Fly-Safe-Zonen in ihrer DRONIQ-App. Diese kann man sich kostenlos herunterladen. Ein Vorschlag zur Güte: Wer seine Drohne in Wohngebieten starten möchte, sollte den Flug nach Möglichkeit mit den Nachbarn absprechen. Es erspart unschöne Diskussionen und viel Unsicherheit auf beiden Seiten. Die Anwohner haben gleich ein besseres Gefühl, wenn sie wissen, wem das kleine UFO über ihrem Garten gehört. Vielleicht entsteht ja auf diese Weise sogar das ein oder andere faszinierende Luftbild fürs Fotoalbum. Foto: © StockSnap, pixabay 28 Das Stadtgespräch

S 1 Robert Bäumker Sofortabschreibung von Computern und Software Keller Neubau An- & Umbau Industriebau Renovierungsarbeiten Erd- & Entwässerungsarbeiten Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Februar 2021 in einem Schreiben bekannt gegeben, dass rückwirkend zum 1. Januar 2021 sog. digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können. Dies kann für nahezu alle Unternehmen erhebliche positive Folgen haben, da dadurch Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter steuerlich sehr schnell geltend gemacht werden können und so ein Teil der Investition durch die entstehende Steuerminderung zeitnah finanziert werden kann. Zu den sog. digitalen Wirtschaftsgütern zählen unter anderem: Computer, Notebooks, Tastaturen, externe Speicher und Beamer. Bemerkenswert ist, dass daneben auch der Erwerb von Software begünstigt ist. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozessteuerung. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten für Software könnte hier eine große kurzfristige Steuerentlastung entstehen. Es handelt sich bei der Neuregelung insgesamt um ein Wahlrecht, nach dem entweder eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann oder die bisher anzunehmende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Erfreulich ist, dass im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ausdrücklich geregelt ist, dass diese Begünstigungen nicht nur für Unternehmen gelten, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden (zum Beispiel der Kauf eines Laptops für die Arbeit). Hier ist ebenfalls der Stichtag der 1. Januar 2021, so dass entsprechende Aufwendungen erstmals in der Einkommensteuererklärung 2021 geltend gemacht werden können. Sonnenschutzgläser in Ihrer Sehstärke zu Aktionspreisen! Robert Bäumker Der Autor ist Steuerberater in der Kanzlei Wortmann & Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Rheda-Wiedenbrück Das Stadtgespräch Anzeige 29

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