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Das Stadtgespräch September 2015

Magazin für Rheda-Wiedenbrück

48 bekanntmachungen

48 bekanntmachungen Das Stadtgespräch Standesamtliche Nachrichten Vom 16.06.2015 – 15.07.2015 Standesamtsberzirk Rheda-Wiedenbrück Eheschließungen: Manuela Hambrink geb. Weß1ing und Frank Knoth, Schulstraße 38; Ramona Maria Toppmöller und Marcel Pohlmeier, Jägerweg 4; Carina Hoeft und Denis Loddeweg, Werrastraße 18; Michaela Poggenclas, Nordring 65 und Olaf Eckhard Pechac, Heiligenhäuschenweg 24; Hanna Stojiciö geb. Ponichtera und Edward SuIej, Mergelstraße 29; Irmgard Sifvia Petersen geb. Heß und Michael Günter Heike, Weichselstraße 9; Jasmin Appel und Robert Schneider, Schafstallstraße 46; Vesna Siladjev und Marcel Groß, Gerhart-Hauptmann-Straße 15; Elke Lejeune und Franz-Josef Bredensteffen, An der Schäferwiese 26; Nadja Schmidt und Nikolai Reiswich, Lessingstraße 4; Sfavica Zymelka geb. Dragicevic und Steffen Schofz, Hauptstraße 113; ELena Löppenberg und Martin Strathaus, Am Ritterbusch 104; Sabrina Herber und Dimitri André Ecklé, Breite Straße 29 Sterbefälle: Emma Gertrud Lucia Riemschneider geb. Radeck Lütkestraße 12 a; Renata Maria Capoccia, Baldewinstraße 16; Hildegard Siemonsmeier, Am Rondell 14; Wilhelm Großerohde, Haus-AusseI-Weg 49; UIrich Bromke, PestaIozziweg 9; Vassili Warkentin, Franz- Knöbel-Straße 10; Angelika Martha Hakenes geb. Koehne, Ge- schwister-Graf-Straße 4; Theodor Opperbeck, Heinrich-Püts-Straße 41; Marianne Marga Teilke geb. Bieschke, Moorweg 20; Horst Herbert Buß, Heiligenhäuschenweg 20; Hildegard Flora Schulte geb. Waldau, Zum Eidhagen 14; Ursula Edith Zaddach geb. Wende, Am Rondell- 14; Kurt Sniehotta, Nonenstraße 47

49 anzeigen Petra Andrews Die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015 Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2015 wurde am 28.07.2015 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht. Sie gilt vom 01.08.2015 bis voraussichtlich 31.12.2016. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Aus ihr kann abgelesen werden, wie viel Unterhalt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, mindestens zahlen muss. Die Unterhaltspflicht für Kinder erstreckt sich im besonderen Maße auf Minderjährige, daher ist nach § 1612 a BGB ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder vorgesehen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts. Demgemäß orientiert sich der Mindestunterhalt an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes, aktuell 4.512,00 €, somit monatlich 376,00 €. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Muss alles für das Kind aus dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden? Die Antwort lautet: Nein! Das minderjährige Kind hat neben den Tabellensätzen Anspruch auf Mehrbedarf und Sonderbedarf. Dabei ist Mehrbedarf eine Ausgabe, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfällt und Sonderbedarf eine Ausgabe, die einmalig ist und außergewöhnlich hoch ist. Zu beachten ist, dass es sich um Ausgaben handeln muss, die in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Beim Mehrbedarf und Sonderbedarf sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und auch die bisherigen Kosten und Familienverhältnisse vor der Trennung. Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte (einschließlich des Ehegatten bzw. anderen Elternteils), ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren (geringeren) Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere (höhere) Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Selbstbehalts aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Hierbei ist der Bedarfskontrollbetrag zu beachten, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht überschritten wird, anzusetzen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Ggf. muss zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung erfolgen. Petra Andrews Rechtsanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Swienty · Granas · Döring & Collegen, Rheda-Wiedenbrück Rechtsanwälte und Notar Swienty Granas Döring & Collegen Wir wollen, dass Sie informiert sind! Unsere kostenlosen Informationsveranstaltungen! Die nächste Veranstaltung findet statt am 9. September 2015, 19.00 Uhr, zum Thema Unterhalt – Wer zahlt wie viel, wie lange und an wen? Veranstaltungsort: Unsere Kanzlei Berliner Str. 14 (Doktorplatz), 33378 Rheda-Wiedenbrück. Telefonische Voranmeldung unter 05242 9460-0 erbeten

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