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Das Stadtgespräch Oktober 2017

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12 Das Stadtgespräch Jacken von kuschelig warm bis angenehm leicht von Größe S - XXXXXXXL Rheda-Wiedenbrück, Lange Str. 88 Beckum, Stromberger Str. 76 www.kammerewert.de Gabriele und Heike Kammerewert GbR Herbstkirmes Wiedenbrück Sonntag den 1 .10.2017 verkaufsoffen von 13 - 18 Uhr Vodafone verbindet... .in der halle 4. .rheda-wiedenbrück .fon: (05242) 5790757 Business Premium Store Glasneck.com I Thomas Glasneck GmbH GARTENARBEIT – WER HILFT? UND WER DARF? Hilfsbereitschaft zwischen Schwarzarbeit und Mini-Job Der Herbst kommt: Obst muss gepflückt, Laub aufgesammelt werden, der Rasen bekommt nach dem Mähen noch eine Düngung, empfindliche Pflanzen werden eingemummelt... Wer aus gesundheitlichen Gründen das alles nicht selbst machen kann oder nicht machen möchte, holt sich Hilfe: Eine Kleinanzeige im Stadtgespräch oder aber – wie immer mal wieder gesehen – ein Post auf der Facebookseite »Wenn Du aus Rheda-Wiedenbrück kommst dann...« Was eine Hilfesuchende unlängst allerdings bestimmt nicht eingeplant hatte, waren mehr Angriffe als Angebote. Sie würde ja nicht mal den Mindestlohn anbieten, hieß es. Aber unterliegt Nachbarschaftshilfe überhaupt den Spielregeln des Arbeitsmarktes? Andere erinnerten daran, dass sie als Jugendliche für ihr Babysitten drei Euro bekommen hätten. War das etwa Kinderarbeit? Wir fragen Rembert Döring, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rheda-Wiedenbrück. Er hat die wichtigsten Eckdaten für alle zusammen geschrieben, die ihre Hilfen mit ruhigem Gewissen auszahlen und sich nicht auf das Glatteis von Schwarz- oder Kinderarbeit begeben wollen. Der flächendeckende Mindestlohn Er gilt seit dem 01.01.2015 in Deutschland, 2017 wurde er von 8,50 EUR auf 8,84 EUR angehoben. Es gibt allerdings einige Ausnahmen. 1. Insbesondere gilt der Mindestlohn nicht für unter Achtzehnjährige, es sei denn der Jugendliche verfügt bereits über einen Berufsabschluss. 2. Kleinere Arbeiten wie Rasenmähen oder Gartenarbeiten eines Schülers in der Nachbarschaft, Nachhilfeunterricht, den ein Schüler der Oberstufe gibt, unterliegen daher nicht dem Mindestlohn. Jugendschutzgesetz: Welche Arbeiten dürfen Kinder und Jugendliche wie lange ausüben? Kinder unter 13 Jahren dürfen danach überhaupt nicht beschäftigt werden. Kinder ab dem 13. Lebensjahr dürfen mit Zustimmung der Eltern – allerdings unter strengen Auflagen – leichtere Arbeiten erledigen. Dazu gehören etwa Zeitungen austragen, Tätigkeiten im Haushalt oder Garten übernehmen, wie z. B. Rasen schneiden, Blumen gießen oder Haustiere versorgen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die Beschäftigung von Kindern ist auf nicht mehr als zwei Stunden täglich begrenzt und darf nicht vor oder während der Unterrichtszeit und nicht zwischen 18 und 8 Uhr erfolgen. Ein Kind darf zudem nur an fünf Tagen der Woche beschäftigt werden. Ab 15 Jahren gelten Kinder vor dem Gesetz als Jugendliche. Für diese gibt es im Jugendschutzgesetz weitere Lockerungen. So darf ein Jugendlicher während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung ausüben. Diese ist dann auf acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Die Arbeitszeit darf zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr liegen, Wochenendarbeit bleibt verboten. Lockerungen gibt es hier lediglich in der Gastronomie und bei einem Mehrschichtbetrieb. Darüber hinaus gibt es aber im Jugendarbeitsschutzgesetz eine Reihe von Beschäftigungsverboten, insbesondere für gefährliche Arbeiten. Wer Minderjährige beschäftigt sollte sich immer darüber im Klaren sein, dass Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Es ist daher un-

13 Hilfe im Garten Schwarzarbeit? abdingbar, zunächst das genaue Alter des Kindes festzustellen und die Zustimmung der Eltern einzuholen. Diese sollten über Art und Umfang der Arbeiten genau informiert werden. Neben den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gibt es einen weiteren Aspekt, der in der Öffentlichkeit wenig Beachtung findet: Handelt es sich bei den Arbeiten, die Kinder und Jugendliche z.B. im Garten der Nachbarn versehen noch um Nachbarschaftshilfe oder um eine klassische Beschäftigung, in der Arbeit gegen Bezahlung erfolgt? Wo hört Nachbarschaftshilfe auf und wo fängt der Mini-Job an? Wer aus Gefälligkeit dem Nachbarn die Getränkekisten in die Wohnung trägt, begeht keine Schwarzarbeit, auch wenn der Jugendliche dafür 2 EUR in die Hand gedrückt bekommt. Schwarzarbeit beginnt dann, wenn eine Regelmäßigkeit, verbunden mit einer Gewinnerzielungsabsicht, ins Spiel kommt. Der Jugendliche, der im Sommer beim Nachbarn alle vierzehn Tage den Rasen mäht und letztlich auch eine Gewinnerzielungsabsicht hat, ist Minijobber und muss bei der Minijobzentrale gemeldet werden, die dann alles weitere regelt. Somit handelt es sich auch bei dem Schüler aus der Oberstufe, der regelmäßig gegen Bezahlung Nachhilfeunterricht gibt, oder bei der Schülerin, die regelmäßig als Babysitter gegen Bezahlung bei den Nachbarn tätig wird, um Minijobber, auch wenn es sich nur um eine vorrübergehende Tätigkeit handelt. Allerdings dürften die wenigsten dieser Minijobs tatsächlich gemeldet sein. Die Anmeldung ist einfach und kann sogar online unter www.minijob-zentrale.de erfolgen. Dort kann man auch erfahren, welche zusätzlichen Belastungen mit einer ordnungsgemäßen Meldung der Minijobberin oder des Minijobbers verbunden sind.

Das Stadtgespräch - Magazin für Rheda - Wiedenbrück

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