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Das Stadtgespräch Januar 2019

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48 BEKANNTMACHUNGEN

48 BEKANNTMACHUNGEN Das Stadtgespräch Standesamtliche Nachrichten Vom 01.11.2018 – 30.11.2018 Standesamtsberzirk Rheda-Wiedenbrück Eheschließungen: Kathrin Block und Pierre Maurice Wolters, Kahlertstraße 228, 33330 Gütersloh; Anja Thies und Michael Theismann, Kerschensteinerweg 10, 33334 Gütersloh; Nadja Kretzschmar und Timo Dageroth, Neuenkirchener Straße 126, 33332 Gütersloh; Kathrin Müller und Norman Weickert, Schmale Straße 1c; Margret Nienaber geb. Großerhode, Auf der Horst 5 und Josef Böwingloh, Bokeler Straße 29; Yesim Rabia Yalama, Joseph- Höffner-Straße 8a, 59302 Oelde und Mesut Akgün, Grünstraße 9; Jana Ploetz-Naber geb. Schneider und Volker Werner Kirst, Eduard- Mörike-Str. 8; Linda Gabriel und Zoltan Benedek, Breslauer Straße 11; Malgorzata Trojanowska und Dominik Rynkiewicz, Am Nonenplatz 29; Johanna Maria Helga Illies und Dominik Bürger, Geweckenhorst 3; Beate Roggenkamp und Michael Schäfer, Hellingrottstraße 2; Julia Safenreiter und Alexander Lindt, Goethestraße 17 Breite Straße 9 33378 Rheda-Wiedenbrück Tel 05242 902000 www.michels-bestattungshaus.de Schalten Sie Familienanzeigen wie zur Geburt, rundem Geburtstag, Einschulung und Co. im Stadtgespräch. Rufen Sie uns an: 40810! Sterbefälle: Hubert Stiens, Pappelweg 12; Marlies Nacke geb. Bosse, Heinrich-Püts-Straße 2; Andrea Peters, Pixeler Straße 11; Ludgerus Vöcking, Waldenburger Straße 11; Rosemarie Anna Manke geb. Harte, Geschwister-Graf-Straße 7; Lilly Gerda Anna Leni Dahlenburg geb. Leisau, Lümernweg 5; Heinrich Kleinelümern, Kleestraße 74; Hermann Otto Friedrich Bruno Lükermann, Bismarckstraße 7; Hedwig Ottilie Zander geb. Venhaus, Parkstr. 1; Horst Günter Hermann Klix, Drostenweg 15; Josef Ludwig Bühlmeyer, Marburg 30

Vermieter können sich nicht auf Absprachen zwischen Mietern und Vormietern berufen C.J. Venhaus Mit aktuellem Urteil hat der BGH (VIII ZR 277/16) entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, wenn sie sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hatten. Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen an der Wohnung des Mieters verpflichtet ist. Diese Pflicht kann er durch Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Viele derartige Klauseln sind aber unwirksam, vor allem wenn sie ohne Orientierung am tatsächlichen Renovierungsbedarf starre Fristen vorsehen. In der Regel ebenfalls unwirksam sind Klauseln, wonach Mieter unbedingt zu Anfangs- oder Endrenovierungen verpflichtet werden sollen oder zur 1. 4. 7. 2. prozentualen Kostenbeteiligung an 3. 1. solchen Maßnahmen. 6. 4. 2. Möglich ist es, 5. im Rahmen einer Individual- 3. 6. vereinbarung 7. 5. den Mieter zur Die Lösungen von Dr. Hugos Kinderseite (S. 46) Durchführung etwa einer Anfangsrenovierung zu verpflichten, wenn er hierfür einen angemessenen Ausgleich erhält. Dies kann durch Zahlung eines Geldbetrages oder durch Mieterlass für eine bestimmte Zeit geschehen. Ohne entsprechenden Ausgleich kann der Mieter nicht wirksam dazu verpflichtet werden, die Gebrauchsspuren seines Vormieters zu beseitigen. In dem dem aktuellen Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter die Wohnung unrenoviert überlassen. Einen Ausgleich für die notwendigen Arbeiten zu Beginn des Mietverhältnisses hatte der Mieter vom Vermieter nicht erhalten. Gleichzeitig sollte der Mieter laut Mietvertrag im laufenden Mietverhältnis zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Der Mieter hatte mit seinem Vormieter abgesprochen, die Schönheitsreparaturen zu denen dieser verpflichtet war für diesen zu übernehmen. Der Vermieter berief sich nun auf die Absprache zwischen Mieter und Vormieter, wonach der Mieter freiwillig die Pflicht des Vormieters erfüllt habe und damit so zu stellen sei, als habe er eine renovierte Wohnung übernommen. Dem folgte der BGH nicht und urteilte, dass sich Vermieter nicht auf Absprachen zwischen Mietern und Vormietern berufen können, da diese nur für die beiden wirken können. Ein Vermieter, der bereits aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen hat, soll diese auch nicht über den Umweg einer Absprache zwischen Mieter und Vormieter erhalten. C.J. Venhaus Rechtsanwältin u.a. mit Schwerpunkt Miet- und Wohnungseigentumsrecht; Kanzlei Zur Porta, Rheda-Wiedenbrück IMPRESSUM: Verlag/Herausgeber: M.E. Verlag GmbH & Co. KG Michael Ebeling Anschrift für Redaktion und Verlag: Hauptstraße 21, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel. 05242 / 40810, Fax 05242 / 408150 info@meverlag.de · www.das-stadtgespraech.de Mitarbeiter an dieser Ausgabe: Birgit Ebeling, Eva Lange, Thomas Beller, Sarina Schiller, Louisa Kok Anzeigenleitung: Birgit Ebeling & Sarina Schiller anzeigen Titelbild: Louisa Kok Druck: Bonifatius GmbH, Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn Verteilung: durch Boten Verbreitete Auflage: 22.500 an die Haushalte in Rheda-Wiedenbrück (einschl. der Ortsteile), kostenlos Druckauflage: 22.750 Exemplare Erscheinungsweise: monatlich Es gilt die Preisliste 02/2017 Preise unverändert seit 07/2011 Das Stadtgespräch wird als Monatsmagazin mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Jegliche Ansprüche müssen abgelehnt werden. Namentlich gekennzeichnete Artikel stimmen nicht unbedingt mit der Meinung des Herausgebers überein. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Druckvorlagen wird keine Haftung übernommen. Die Veröffentlichung und Kürzung derselben behalten wir uns vor. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Dies gilt insbesondere für Anzeigen. Für eventuelle Schäden durch fehlerhafte oder nicht geschaltete Anzeigen oder Beilagen wird Haftung nur bis zur Höhe des entsprechenden Anzeigen- bzw. Beilagenpreises übernommen. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages vervielfältigt oder verbreitet werden. Unter dieses Verbot fällt insbesondere die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Vervielfältigung auf CD-Rom. 49

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