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Das Stadtgespräch für Rheda-Wiedenbrück Ausgabe März 2020

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S Standesamtliche

S Standesamtliche Nachrichten Vom 16.01.2020 – 15.02.2020 Standesamtsbezirk Rheda-Wiedenbrück Eheschließungen: Janine Scholz und Tim Schröder, Brüggenfeld 2b, 59302 Oelde; Ruth Margitta Plohmann geb. Mitreuther und Dieter Gasche, Lohgerberstraße 33; Andrea Nicola Buhl und Burkhard Hermann Schlüter, Weidenweg 17 Breite Straße 9 33378 Rheda-Wiedenbrück Tel 05242 902000 www.michels-bestattungshaus.de Trauerfloristik Jetzt auch online: Aussuchen, bestellen, liefern lassen Schalten Sie Familienanzeigen wie zur Geburt, rundem Geburtstag, Einschulung und Co. im Stadtgespräch. Rufen Sie uns an: 40810! Sterbefälle: Etienne Heinrich Caillat-Grenier, Beckerpassage 3; Herta Elli Gertrud Löwendick geb. Sauer, Lohgeberstraße 5; Franz-Josef Rieger, Pixeler Straße 7; Anna Katharina Daut geb. Austermann, Am Postdamm 3; Karl Hubert Sudbrock, Franz-Knöbel-Str. 10; Charlotte Käthe Wilhelmine Klopries geb. Strothmann, Ringstraße 11; Anna Möllmeier geb. Buschkröger, Ringstraße 11; Horst Heinrich Fritz Hector, Fleischerstraße 12; Horst Arnold Molkentin, Krumholzstraße 57; Gustav Arnold Strothenke, Herzebrocker Straße 100; Gerd Wilhelm Nickel, Blumenweg 7, 33449 Langenberg; Hubert Kaspar Sutthoff, Varenseller Straße 222; Maria Schmalbrock geb. Eikenkötter, Beckumer Straße 78; Gisela Lisa Frieda Kohl geb. Seifert, Heidbrinkstraße 2; Bernhard Raker, Wiesenstraße 9; Henner Wilhelm Jostkleigrewe, Feldmannsweg 27; Erwin Konrad Schellert, Auf dem Pulverkamp 35; Werner Karl Friedrich Knoll, Rietberger Straße 92a www.blumenhaus-wagner.de 54 Das Stadtgespräch

R Der Bundesrat hat nach langen Verhandlungen mit den Ländern am 08.11.2019 dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz -GrStRefG) zugestimmt. Ziel der Reform ist eine gerechtere Verteilung der bisherigen Grundsteuereinnahmen. Dazu sollen die für die Berechnung der Grundsteuer notwendigen Grundbesitzwerte, die Steuermesszahlen und die Hebesätze angepasst werden. Das vom Bundesrat verabschiedete Modell sieht vor, dass der Wert des Grund und Bodens und die durchschnittliche Miete bei der Grundsteuer-Berechnung eine maßgebliche Rolle spielen. Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum kommt eine am Ertragswert orientierte Bewertungsmethode zur Anwendung. Hierbei wird ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks typisierend angenommen. Dieses Vorgehen soll eine weitestgehend automatisierte Feststellung von Grundsteuerwerten ermöglichen. Den unterschiedlichen Ausprägungen einzelner Grundstücksarten soll insbesondere durch spezifische Bewirtschaftungskosten und Liegenschaftszinssätze Rechnung getragen werden. Für Betriebsgrundstücke und sonstige bebaute (Nicht-Wohn-) Grundstücke soll die Wertermittlung im Wege des Sachwertverfahrens erfolgen, da sich für diese Grundstücke nach den vorhandenen statistischen Quellen derzeit keine für die gesamte Nutzung durchschnittlichen Nettokaltmieten ermitteln lassen. Beim Sachwertverfahren erfolgt eine separate Ermittlung der Werte für den Grund und Boden sowie der Gebäude. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert bildet den vorläufigen Sachwert, der mittels einer Wertzahl (Marktanpassungsfaktor) an die objektiv-realen Marktbedingungen angepasst wird. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt unverändert nach der Formel (Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz). Dabei wird auch in Zukunft der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz auf die neuen Grundsteuerwerte angewandt. Die Steuermesszahl soll zukünftig 0,55 ‰ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betragen (Grundsteuer A) und für bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B) soll die Steuermesszahl zukünftig einheitlich 0,34 ‰ betragen. Für die Anwendung der Neuregelungen hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsphase Reform der Grundsteuer von fünf Jahren vorgesehen. Dies bedeutet, dass die neuen Grundsteuerwerte für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung finden, da zunächst die Werte der Grundstücke und statistischen Miethöhen festgestellt werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die »alte« Grundsteuer noch erhoben werden. 1 Nicole Ruwe-Johannsen Foto: Katrin Biller Das Stadtgespräch Nicole Ruwe-Johannsen Die Autorin ist Steuerberaterin in der Kanzlei Wortmann & Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft · Steuerberatungsgesellschaft Rheda- Wiedenbrück Lichtdurch- utete Räume durch individuelle Dachächenfenster. Ihr Dach ist unsere Leidenschaft! Unfallinstandsetzung (alle Marken) PKW - Motorrad - Lackierungen Industrie - Lackierungen Die Lösung von Dr. Hugos Kinderseite (S. 50) IMPRESSUM: Verlag/Herausgeber: M.E. Verlag GmbH & Co. KG Michael Ebeling Anschrift für Redaktion und Verlag: Hauptstraße 21, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel. 05242 / 40810, Fax 05242 / 408150 info@meverlag.de · www.das-stadtgespraech.de Mitarbeiter an dieser Ausgabe: Birgit Ebeling, Eva Lange, Thomas Beller, Sarina Schiller, Joachim Küker-Bünermann, Eileen Schmidt Anzeigenleitung: Birgit Ebeling & Sarina Schiller Titelbild: Zhye Carther – shutterstock.com Druck: Bonifatius GmbH, Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn Verteilung: durch Boten Verbreitete Auflage: 22.500 an die Haushalte in Rheda-Wiedenbrück (einschl. der Ortsteile), kostenlos Druckauflage: 22.750 Exemplare Erscheinungsweise: monatlich Es gilt die Preisliste 02/2017 Preise unverändert seit 07/2011 Das Stadtgespräch wird als Monatsmagazin mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Jegliche Ansprüche müssen abgelehnt werden. Namentlich gekennzeichnete Artikel stimmen nicht unbedingt mit der Meinung des Herausgebers überein. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Druckvorlagen wird keine Haftung übernommen. Die Veröffentlichung und Kürzung derselben behalten wir uns vor. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Dies gilt insbesondere für Anzeigen. Für eventuelle Schäden durch fehlerhafte oder nicht geschaltete Anzeigen oder Beilagen wird Haftung nur bis zur Höhe des entsprechenden Anzeigen- bzw. Beilagenpreises übernommen. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages vervielfältigt oder verbreitet werden. Unter dieses Verbot fällt insbesondere die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Vervielfältigung auf CD-Rom. 55

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