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Das Stadtgespräch Dezember 2016

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52 BEKANNTMACHUNGEN

52 BEKANNTMACHUNGEN Das Stadtgespräch Standesamtliche Nachrichten Vom 16.10.2016 – 11.11.2016 Standesamtsberzirk Rheda-Wiedenbrück Eheschließungen: Michaela Galeitzke und Henning Hoheisel, Mönchstraße 18; Jennifer Strullkötter und Adam Christian Przybyla, Von-Galen-Straße 62; Patrycja Elzbieta Ferdynand und David Andreas Bojczuk, Schlickbreede 4; Ana-Maria Calitu und Robert-Ionut Cazacu, Hauptstraße 152; Nadine Gottwald und Dennis Tribukeit, Osnabrücker Ring 17; Sabine Berger und Harald Günter Meier, Waldstraße 12; Lara Kretschmer und Manuel Bünte, Westring 99; Gisela Kellner und Thomas Bernhard Mersch, Zum Galgenknapp 4 d; Carina Gertrud Weis, Leutfresserweg 14 b, 97082 Würzburg und Felix Eickler, Bismarckstraße 13; Laura Felicia Klausing und Lars Beuckmann, Allerstraße 49 Sterbefälle: Katharina Nahrmann geb. Ruhmann, Portlandstraße 125; Heinrich Mersch, Gotenweg 3; Ulrike Kirschnick geb. Bartschat, Gütersloher Straße 60 b; Irmhild Maria Külker geb. Eckert, Bahnhofstraße 33; Hans Hermann Frerich, Mellagestraße 8; Hedwig Elisabeth Kaßner geb. Mahne, Haardstraße 33; Franz Vitus Große-Aschhoff, Aschoffweg 11; Heinz Sasse, Am Rondell 14 Breite Straße 9 33378 Rheda-Wiedenbrück Tel 05242 902000 www.michels-bestattungshaus.de Schalten Sie Familienanzeigen, wie zur Geburt, rundem Geburtstag , Einschulung und Co, im Stadtgespräch. Rufen Sie uns an 40810!

53 Petra Andrews Schwarzarbeit und mangelhafte Werkleistung Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung. Der Beklagte hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Kläger (der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat) vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen. Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werk- Lösung von Dr. Hugos Kinderseite (S.42) A-3; B-4; C-1; D-2 leistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung. Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 Fazit: Wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig ist, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Petra Andrews Rechtsanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Swienty · Granas · Döring & Collegen, Rheda-Wiedenbrück X O R A A T M J E A K E E L F P D V Y B J J L O H R Z V O B R Y U P P R U B U Y G Y X Q K E P Y T Q Z R C Q D R M F R B 45 A X X C W E I H N A C H T E N O W T W D N L R E G H Q L N F L O A D E Z E M B E R B P T S E B R O N N N N M I I K N O F L O A Y U I S J I G L I E L L K F E N Z B R Z I M T K E R D U C H E N A E V N B A U C M G J H C P S T M Q D D P O O T U S D T I V R Z B E U K I N D H T S O N G E L V R W F O H P L N W M D T E L F E N R R T E U IMPRESSUM: Verlag/Herausgeber: M.E. Verlag GmbH & Co. KG Anschrift für Redaktion und Verlag: Hauptstraße 21, 33378 Rheda-Wiedenbrück, Tel. 05242 / 40810, Fax 05242 / 408150 info@meverlag.de · www.das-stadtgespraech.de Mitarbeiter an dieser Ausgabe: Druck: Bonifatius GmbH, Karl-Schurz-Str. 26, 33100 Paderborn Verteilung: durch Boten Verbreitete Auflage: 2250 . 0 an die Haushalte in Rheda-Wiedenbrück (einschl. der Ortsteile), kostenlos Birgit Ebeling, Eva Lange, Annika Ehlert, Thomas Beller, Sarina Düning Erscheinungsweise: monatlich Chefredakteur: Michael Ebeling Es gilt die Preisliste 09/2016 Anzeigenleitung: Birgit Ebeling & Sarina Düning Preise unverändert seit 07/2011 Titelbild: Fotostudio Zeidler Das Stadtgespräch wird als Monatsmagazin mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht übernommen. Jegliche Ansprüche müssen abgelehnt werden. Namentlich gekennzeichnete Artikel stimmen nicht unbedingt mit der Meinung des Herausgebers überein. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Druckvorlagen wird keine Haftung übernommen. Die Veröffentlichung und Kürzung derselben behalten wir uns vor. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Dies gilt insbesondere für Anzeigen. Für eventuelle Schäden durch fehlerhafte oder nicht geschaltete Anzeigen oder Beilagen wird Haftung nur bis zur Höhe des entsprechenden Anzeigen- bzw. Beilagenpreises übernommen. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages vervielfältigt oder verbreitet werden. Unter dieses Verbot fällt insbesondere die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und die Vervielfältigung auf CD-Rom. Die Auflage von »Das Stadtgespräch« wird regelmäßig IVW geprüft. (IVW = Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V.)

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